Mit einer fata­len Ent­schei­dung vom 21.11.2022 hat das Land­ge­richt Hil­des­heim (Az. 6 S 39/22) ein Urteil und einen Beschluss über den Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung des Amts­ge­richts Lehr­te (Az. 9 C 120/22) auf­ge­ho­ben. Das Amts­ge­richt Lehr­te hat­te zuvor eine the­ra­peu­ti­sche Wohn­ein­rich­tung durch einst­wei­li­ge Ver­fü­gung ver­pflich­tet, die Betreu­te wie­der in den dor­ti­gen geschlos­se­nen Wohn­be­reich auf­zu­neh­men. Zwi­schen der durch mich ver­tre­te­nen Betreu­ten und der Wohn­ein­rich­tung war ins­be­son­de­re ein Wohn- und Betreu­ungs­ver­trag geschlos­sen wor­den, der die Über­las­sung eines im Ver­trag näher bezeich­ne­ten Dop­pel­zim­mers im geschlos­se­nen Wohn­be­reich zu Wohn­zwe­cken vor­sah. Die behan­deln­den Ärz­te in der the­ra­peu­ti­schen Wohn­ein­rich­tung hat­ten sich nun­mehr auf den Stand­punkt gestellt, dass eine wei­te­re frei­heits­ent­zie­hen­de Unter­brin­gung nicht mehr erfor­der­lich sei, wor­auf­hin die­se von mir nach § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB been­det wor­den war. Kei­ne 24 Stun­den nach der Ent­las­sung der Betreu­ten stell­te sich die ärzt­li­che Ein­schät­zung sodann als falsch dar, so dass die Betreu­te wie­der in der geschlos­se­nen Abtei­lung eines psych­ia­tri­schen Kran­ken­hau­ses unter­ge­bracht wer­den muss­te. Durch das Betreu­ungs­ge­richt wur­de ein wei­te­res Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ge­holt, das die Ein­schät­zung der behan­deln­den Ärz­te in der the­ra­peu­ti­schen Wohn­ein­rich­tung scharf kri­ti­sier­te. Die Wohn­ein­rich­tung erklär­te nun aber, dass sie die — durch­aus her­aus­for­dern­de — Betreu­te nicht mehr auf­neh­men wol­le, so dass es zu einem Streit über die Fra­ge kam, ob die zunächst erklär­te Kün­di­gung man­gels betreu­ungs­ge­richt­li­cher Geneh­mi­gung nach § 1907 Abs. 1 BGB wirk­sam sei. Zur Kün­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses über Wohn­raum, den der Betreu­te gemie­tet hat, bedarf der Betreu­er gem. § 1907 Abs. 1 BGB ins­be­son­de­re der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts. Die Vor­schrift dient damit in ers­ter Linie dem Schutz des Lebens­mit­tel­punk­tes des Betreu­ten. Wäh­rend die Zivil­ab­tei­lung des Amts­ge­richts Lehr­te eine Anwend­bar­keit des § 1907 BGB noch bejaht hat­te, führ­te das Land­ge­richt Hil­des­heim aus, dass die Vor­schrift des § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach der eine sofor­ti­ge Ent­las­sung des Betreu­ten bei Weg­fall der Unter­brin­gungs­vor­aus­set­zun­gen zu erfol­gen habe, denk­lo­gisch beinhal­te, dass nach Been­di­gung der Unter­brin­gung hin­sicht­lich des geschlos­se­nen Heim­ver­tra­ges nicht zusätz­lich noch die Kün­di­gungs­vor­aus­set­zun­gen des § 1907 Abs. 1 BGB vor­lie­gen müss­ten. Dies kön­ne näm­lich ggf. zu einer nicht mehr zu recht­fer­ti­gen­den Unter­brin­gung bis zur Ertei­lung der betreu­ungs­ge­richt­li­chen Geneh­mi­gung oder bis zur Kün­di­gungs­er­klä­rung füh­ren, was mit der Rege­lung des § 1906 BGB nicht in Ein­klang zu brin­gen sei.

Die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Hil­des­heim ist aus mei­ner Sicht nicht beson­ders über­zeu­gend, da die Kam­mer Miet­recht in Zusam­men­hang mit einer betreu­ungs­recht­li­chen Spe­zi­al­vor­schrift — näm­lich der des § 1907 Abs. 1 BGB — mit der unter­brin­gungs­recht­li­chen Vor­schrift des § 1906 BGB zusam­men­wür­felt. Die Kam­mer lässt bei­spiels­wei­se außer Acht, dass es in der Pra­xis häu­fig noch zu einem frei­wil­li­gen Ver­bleib eines zunächst frei­heits­ent­zie­hend nach § 1906 BGB unter­ge­brach­ten Betreu­ten in einem geschlos­se­nen Wohn­be­reich nach Been­din­gung der frei­heits­ent­zie­hen­den Unter­brin­gung kommt, wenn kei­ne geeig­ne­te offe­ne Wohn­ein­rich­tung zur Ver­fü­gung steht. Der Betreu­te hat dann man­gels Unter­brin­gungs­be­schluss die Mög­lich­keit, die Ein­rich­tung jeder­zeit auf sei­nen Wunsch hin zu ver­las­sen. Dar­über hin­aus gilt bei­spiels­wei­se ein Miet­ver­trag über eine Woh­nung im 3. Ober­ge­schoss eines Wohn­hau­ses auch nicht auto­ma­tisch als gekün­digt, nur weil sich jemand bei­de Bei­ne gebro­chen hat und nicht mehr in der Lage ist, die Woh­nung zu errei­chen und damit zu nut­zen. Die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Hil­des­heim bedeu­tet vor allem, dass Betreu­te in geschlos­se­nen Wohn­ein­rich­tun­gen nahe­zu hilf­los den dor­ti­gen Fach­kräf­ten bzw. behan­deln­den Ärz­ten aus­ge­lie­fert sind. So ist es Ein­rich­tun­gen sodann mög­lich, sich bei unlieb­sam gewor­de­nen Bewoh­nern jeder­zeit von die­sen ohne Rück­sicht auf Kün­di­gungs­fris­ten zu tren­nen, in dem man sich ärzt­li­cher­seits auf den Stand­punkt stellt, dass die frei­heits­ent­zie­hen­de Unter­brin­gung medi­zi­nisch nicht mehr erfor­der­lich sei, womit der Betreu­er sie nach § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB unver­züg­lich zu been­den hät­te. Es wür­de dann immer sofort die Obdach­lo­sig­keit des betrof­fe­nen Men­schen ein­tre­ten.

Die Revi­si­on wur­de nicht zuge­las­sen.

Zur Anwend­bar­keit des § 1907 BGB bei frei­heits­ent­zie­hen­der Unter­brin­gung

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