Herr Dr. Sel­le ist mit gro­ßer Lei­den­schaft als Ver­fah­rens­bei­stand (“Anwalt des Kin­des”) in kind­schafts­recht­li­chen Ver­fah­ren tätig.

Der Ver­fah­rens­bei­stand ver­tritt im kind­schafts­recht­li­chen Ver­fah­ren die Inter­es­sen des Min­des­jäh­ri­gen. Das zustän­di­ge Fami­li­en­ge­richt hat dem min­der­jäh­ri­gen Kind gem. § 158 Abs. 1 FamFG einen fach­lich und per­sön­lich geeig­ne­ten Ver­fah­rens­bei­stand zu bestel­len, soweit dies zur Wahr­neh­mung sei­ner Inter­es­sen erfor­der­lich ist.

Die Bestel­lung ist nach § 158 Abs. 2 FamFG stets erfor­der­lich, wenn die teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Ent­zie­hung der Per­so­nen­sor­ge nach den §§ 1666, 1666a BGB, der Aus­schluss des Umgangs­rechts nach § 1684 BGB oder eine Ver­blei­ben­s­an­ord­nung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB in Betracht kom­men. Sie ist gem. § 158 Abs. 3 FamFG wei­ter­hin in der Regel erfor­der­lich, wenn das Inter­es­se des Kin­des zu dem sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter in erheb­li­chem Gegen­satz steht, eine Tren­nung des Kin­des von der Per­son erfol­gen soll, in deren Obhut es sich befin­det, Ver­fah­ren die Her­aus­ga­be des Kin­des zum Gegen­stand haben oder eine wesent­li­che Beschrän­kung des Umgangs­rechts in Betracht kommt. Die Bestel­lung eines Ver­fah­rens­bei­stan­des erfolgt nach § 317 FamFG i.V.m. § 167 Abs. 1 FamFG fer­ner in der Pra­xis häu­fig in Ver­fah­ren, die eine Unter­brin­gung des Min­der­jäh­ri­gen oder frei­heits­ent­zie­hen­de Maß­nah­men zum Gegen­stand haben.

Zu den Auf­ga­ben des Ver­fah­rens­bei­stan­des gehört es in ers­ter Linie, das Inter­es­se des Kin­des fest­zu­stel­len und im gericht­li­chen Ver­fah­ren zur Gel­tung zu brin­gen. Der Ver­fah­rens­bei­stand hat dabei regel­mä­ßig das sub­jek­ti­ve Inter­es­se in Form des Kin­des­wil­lens und das objek­ti­ve Inter­es­se in Form des Kin­des­wohls zu berück­sich­ti­gen. Der Ver­fah­rens­bei­stand infor­miert das Kind fer­ner in geeig­ne­ter Wei­se über Gegen­stand, Ablauf und mög­li­chen Aus­gang des Ver­fah­rens und nimmt ins­ge­samt Ein­fluss auf die kin­der­ge­rech­te Gestal­tung des Ver­fah­rens. Dem Ver­fah­rens­bei­stand steht im Inter­es­se des Kin­des gegen die Ent­schei­dun­gen des Fami­li­en­ge­richts wei­ter­hin das Rechts­mit­tel der Beschwer­de zum Ober­lan­des­ge­richt zu.

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