Herr Dr. Selle ist mit großer Leidenschaft als Verfahrensbeistand (“Anwalt des Kindes”) in kindschaftsrechtlichen Verfahren tätig.
Der Verfahrensbeistand vertritt im kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen des Mindesjährigen. Das zuständige Familiengericht hat dem minderjährigen Kind gem. § 158 Abs. 1 FamFG einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Die Bestellung ist nach § 158 Abs. 2 FamFG stets erforderlich, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666, 1666a BGB, der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB oder eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB in Betracht kommen. Sie ist gem. § 158 Abs. 3 FamFG weiterhin in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erfolgt nach § 317 FamFG i.V.m. § 167 Abs. 1 FamFG ferner in der Praxis häufig in Verfahren, die eine Unterbringung des Minderjährigen oder freiheitsentziehende Maßnahmen zum Gegenstand haben.
Zu den Aufgaben des Verfahrensbeistandes gehört es in erster Linie, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Der Verfahrensbeistand hat dabei regelmäßig das subjektive Interesse in Form des Kindeswillens und das objektive Interesse in Form des Kindeswohls zu berücksichtigen. Der Verfahrensbeistand informiert das Kind ferner in geeigneter Weise über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens und nimmt insgesamt Einfluss auf die kindergerechte Gestaltung des Verfahrens. Dem Verfahrensbeistand steht im Interesse des Kindes gegen die Entscheidungen des Familiengerichts weiterhin das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht zu.