In Betreu­ungs- und Unter­brin­gungs­sa­chen wer­den wir auch als Ver­fah­rens­pfle­ger bestellt. Die Tätig­keit des Ver­fah­rens­pfle­gers ähnelt der Tätig­keit von einem Rechts­an­walt und umfasst die Ver­tre­tung der Inter­es­sen des betrof­fe­nen Men­schen. Rechts­grund­la­ge ist das Gesetz über das Ver­fah­ren in Fami­li­en­sa­chen und in den Ange­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit (FamFG). Bei der Tätig­keit des Ver­fah­rens­pfle­gers ist zwi­schen Ver­fah­ren in Betreu­ungs­sa­chen (§ 276 FamFG) sowie Ver­fah­ren in Unter­brin­gungs­sa­chen (§ 317 FamFG) zu unter­schei­den. Die Bestel­lung eines Ver­fah­rens­pfle­gers erfolgt ins­be­son­de­re, wenn dies zur Wahr­neh­mung der Inter­es­sen des Betrof­fe­nen erfor­der­lich ist. In Unter­brin­gungs­sa­chen ist die Bestel­lung eines Ver­fah­rens­pfle­gers nach § 317 FamFG bei­spiels­wei­se erfor­der­lich, wenn von einer Anhö­rung des Betrof­fe­nen abge­se­hen wer­den soll oder wenn es um die Geneh­mi­gung einer Ein­wil­li­gung in eine ärzt­li­che Zwangs­maß­nah­me oder deren Anord­nung geht.

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