In Betreuungs- und Unterbringungssachen werden wir auch als Verfahrenspfleger bestellt. Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ähnelt der Tätigkeit von einem Rechtsanwalt und umfasst die Vertretung der Interessen des betroffenen Menschen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Bei der Tätigkeit des Verfahrenspflegers ist zwischen Verfahren in Betreuungssachen (§ 276 FamFG) sowie Verfahren in Unterbringungssachen (§ 317 FamFG) zu unterscheiden. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgt insbesondere, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. In Unterbringungssachen ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 317 FamFG beispielsweise erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll oder wenn es um die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung geht.
Dr. Selle ∙ Gruhdmann & Koll.
Bürogemeinschaft