Mit Beschluss vom 22.03.2023 bestä­tigt der 4. Senat des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Ham­burg im Ver­fah­ren L 4 SO 13/23 B ER D den Anspruch auf die 24-stün­di­ge 1:1‑Betreuung bei feh­len­den Ein­rich­tun­gen zur geschlos­se­nen Lang­zeit­un­ter­brin­gung im sozi­al­ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren. Es über­wie­ge das Inter­es­se des Antrag­stel­lers an der Gewäh­rung einer 24-stün­di­gen 1:1‑Betreuung, da bei einer Ent­las­sung aus dem Kran­ken­haus unter Berück­sich­ti­gung einer Selbst- und Fremd­ge­fähr­dung eine erheb­li­che Ver­let­zung sei­ner Grund­rech­te dro­he. Es bedür­fe indes nun­mehr einer regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung, ob für den Antrag­stel­ler eine für ihn am bes­ten geeig­ne­te Maß­nah­me in einer geschützt-geschlos­se­nen the­ra­peu­ti­schen Wohn­ein­rich­tung zur Ver­fü­gung ste­he. Der 4. Senat des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Ham­burg folg­te damit ins­be­son­de­re der Ein­schät­zung des Sach­ver­stän­di­gen aus dem betreu­ungs­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren, der sich für die Alter­na­ti­ve der 24-stün­di­gen 1:1‑Betreuung aus­ge­spro­chen hat­te. Der Beschluss ist unan­fecht­bar.

Es erscheint auf­grund des flä­chen­de­cken­den Man­gels geeig­ne­ter Ein­rich­tun­gen im Bereich der geschützt-geschlos­se­nen Unter­brin­gung sinn­voll, dass die Betreu­ungs­ge­rich­te zukünf­tig die Fra­ge nach der Geeig­ne­t­heit einer alter­na­ti­ven 24-stün­di­gen 1:1‑Betreuung im jewei­li­gen Ein­zel­fall vor­sorg­lich in ihre Beweis­be­schlüs­se auf­neh­men, damit sich die Sach­ver­stän­di­gen hier­zu äußern kön­nen.

Lan­des­so­zi­al­ge­richt bestä­tigt Anspruch auf 24-stün­di­ge 1:1‑Betreuung im sozi­al­ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren

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