Mit Beschluss vom 22.03.2023 bestätigt der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg im Verfahren L 4 SO 13/23 B ER D den Anspruch auf die 24-stündige 1:1‑Betreuung bei fehlenden Einrichtungen zur geschlossenen Langzeitunterbringung im sozialgerichtlichen Eilverfahren. Es überwiege das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einer 24-stündigen 1:1‑Betreuung, da bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus unter Berücksichtigung einer Selbst- und Fremdgefährdung eine erhebliche Verletzung seiner Grundrechte drohe. Es bedürfe indes nunmehr einer regelmäßigen Überprüfung, ob für den Antragsteller eine für ihn am besten geeignete Maßnahme in einer geschützt-geschlossenen therapeutischen Wohneinrichtung zur Verfügung stehe. Der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg folgte damit insbesondere der Einschätzung des Sachverständigen aus dem betreuungsgerichtlichen Verfahren, der sich für die Alternative der 24-stündigen 1:1‑Betreuung ausgesprochen hatte. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Es erscheint aufgrund des flächendeckenden Mangels geeigneter Einrichtungen im Bereich der geschützt-geschlossenen Unterbringung sinnvoll, dass die Betreuungsgerichte zukünftig die Frage nach der Geeignetheit einer alternativen 24-stündigen 1:1‑Betreuung im jeweiligen Einzelfall vorsorglich in ihre Beweisbeschlüsse aufnehmen, damit sich die Sachverständigen hierzu äußern können.