In der aktu­ell erschie­ne­nen 1. Aus­ga­be der Betreu­ungs­recht­li­chen Pra­xis (BtPrax) 2023 — Zeit­schrift für sozia­le Arbeit, gut­ach­ter­li­che Tätig­keit und Rechts­an­wen­dung in der Betreu­ung ist ein Auf­satz zum The­ma “Die täg­li­che 24-stün­di­ge 1:1‑Betreuung als alter­na­ti­ve Ver­sor­gungs­form bei feh­len­den Ein­rich­tun­gen zur geschlos­se­nen Lang­zeit­un­ter­brin­gung” (BtPrax 2023, 15 ff.) zu lesen, den Herr Dr. Sel­le gemein­sam mit Herrn Prof. Dr. Nagel (Chef­arzt der Askle­pi­os Kli­nik Nord, Psych­ia­trie Ham­burg-Wands­bek) sowie Herrn Dr. Stumpf (Rich­ter am Amts­ge­richt Ham­burg-Barm­bek) ver­fasst hat.

Die Autoren gehen dar­in ins­be­son­de­re auf eine aktu­el­le Ent­schei­dung des Sozi­al­ge­richts Ham­burg ein, mit der die Rech­te schwer psy­chisch erkrank­ter Men­schen gestärkt wer­den, für die trotz erheb­li­cher Eigen­ge­fähr­dung i.S.d. § 1831 Abs. 1 BGB kei­ne geschützt-geschlos­se­ne Wohn­ein­rich­tung zur Ver­fü­gung steht. Das Sozi­al­ge­richt hat­te die Freie und Han­se­stadt Ham­burg durch einst­wei­li­ge Anord­nung hilfs­wei­se ver­pflich­tet, die Kos­ten für eine 24-stün­di­ge 1:1‑Betreuung zu über­neh­men. Das Rechts­amt räum­te zuvor im Wesent­li­chen ein, dass in Ham­burg geeig­ne­te geschützt-geschlos­se­ne Ein­rich­tun­gen seit Jah­ren feh­len.

Die täg­li­che 24-stün­di­ge 1:1‑Betreuung als alter­na­ti­ve Ver­sor­gungs­form bei feh­len­den Ein­rich­tun­gen zur geschlos­se­nen Lang­zeit­un­ter­brin­gung

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