Wir hat­ten an die­ser Stel­le über die Absicht der Behör­de für Jus­tiz und Ver­brau­cher­schutz berich­tet, einen rechts­wid­ri­gen Ver­trag mit ein­zel­nen beruf­li­chen Betreue­rin­nen und Betreu­ern schlie­ßen zu wol­len, der gegen Haus­halts­mit­tel in Höhe von 85.000,00 € inner­halb eines Jah­res die Abnah­me von 20 beson­ders kom­ple­xen Betreu­ungs­ver­fah­ren “garan­tiert”.

Inzwi­schen liegt die Ant­wort des Senats (Druck­sa­che 22/12658) auf eine schrift­li­che klei­ne Anfra­ge des Abge­ord­ne­ten Richard Seel­mae­cker (CDU) vor. In die­ser heißt es, dass die Aus­schrei­bung “Über­nah­me­ga­ran­tie Betreu­ungs­fäl­le” nach Ablauf der Bie­ter­frist ohne Ertei­lung eines Zuschla­ges been­det wor­den sei. Richter/innen, Berufsbetreuer/innen und ande­re Akteu­re im Bereich des Betreu­ungs­rechts kön­nen also auf­at­men: Die Rechts­staat­lich­keit in betreu­ungs­recht­li­chen Ver­fah­ren, die grund­sätz­lich in den §§ 1814 ff. BGB gere­gelt sind und kei­ne ver­trag­li­che Ver­pflich­tung ein­zel­ner beruf­li­cher Betreue­rin­nen und Betreu­er vor­se­hen, wird erhal­ten blei­ben.

Zu den Grün­den für die “Been­di­gung” der Aus­schrei­bung ent­hält die Ant­wort des Senats kei­ne Aus­füh­run­gen. Es darf jedoch davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass letzt­lich auch die mas­si­ven Pro­tes­te aus den Rei­hen der Berufsbetreuer/innen und Richter/innen dazu bei­getra­gen haben.

Behör­de für Jus­tiz und Ver­brau­cher­schutz nimmt von umstrit­te­ner Garan­tie-Ver­ein­ba­rung Abstand

Beitragsnavigation


Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich einverstanden, dass zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit Cookies verwendet und personenbezogene Daten erhoben werden.

Datenschutzerklärung