Nach einem Beschluss der Zivil­kam­mer 30 des LG Ham­burg im Ver­fah­ren 330 T 14/19 vom 08.03.2019 darf das Insol­venz­ge­richt bei einem durch den Betreu­er mit dem Auf­ga­ben­kreis der Ver­mö­gens­sor­ge gestell­ten Antrag auf Eröff­nung des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens die betreu­ungs­ge­richt­li­che Geneh­mi­gung von Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan und Abtre­tungs­er­klä­rung for­dern, so dass bei nicht erfolg­ter Vor­la­ge die Rück­nah­me­fik­ti­on des § 305 Abs. 3 InsO ein­tre­ten kann.

Und das war pas­siert: Ich hat­te für mei­nen Betreu­ten, der krank­heits­be­dingt auf Dau­er in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus unter­ge­bracht ist, den Antrag auf Eröff­nung des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren gestellt. Gegen­stand die­ses Antra­ges waren auch ein Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan in Form eines fle­xi­blen Null­plans sowie eine ent­spre­chen­de Abtre­tungs­er­klä­rung.

Nach der Antrag­stel­lung hat­te sich das Insol­venz­ge­richt auf den Stand­punkt gestellt, dass der Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan trotz des Null­plans als Pro­zess­ver­gleich anzu­se­hen sei, so dass er der Geneh­mi­gungs­pflicht des § 1822 BGB unter­lie­ge. Das Betreu­ungs­ge­richt ver­wehr­te mir zugleich die betreu­ungs­ge­richt­li­che Geneh­mi­gung mit der Begrün­dung, es kön­ne ledig­lich ein tat­säch­lich geschlos­se­ner Ver­gleich geneh­migt wer­den. Hier feh­le es bereits im Lich­te eines Null­plans an einem Geneh­mi­gungs­be­dürf­nis. Spä­ter for­der­te das Insol­venz­ge­richt auch noch eine betreu­ungs­ge­richt­li­che Geneh­mi­gung für die Abtre­tungs­er­klä­rung und ließ inso­weit die Rück­nah­me­fik­ti­on des § 305 Abs. 3 InsO ein­tre­ten.

Ich hat­te die Ansicht des Betreu­ungs­ge­richts geteilt und in ana­lo­ger Anwen­dung des § 34 InsO (außer­or­dent­li­che) sofor­ti­ge Beschwer­de gegen die Fest­stel­lung der Rück­nah­me­fik­ti­on nach § 305 Abs. 3 InsO durch das Insol­venz­ge­richt ein­ge­legt. Die­se Beschwer­de blieb ohne Erfolg. Das LG argu­men­tier­te ins­be­son­de­re damit, dass die Abtre­tungs­er­klä­rung wegen ihrer Aus­wir­kun­gen auf den Betreu­ten zum Schutz sei­nes Ver­mö­gens der Geneh­mi­gung durch das Betreu­ungs­ge­richt bedür­fe. Ob Glei­ches für den Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan gel­te, wur­de vom LG im Beschluss vom 08.03.2019 nicht wei­ter erör­tert.

Da die Rechts­be­schwer­de nicht zuge­las­sen wur­de, ist der Beschluss vom 08.03.2019 rechts­kräf­tig. Zumin­dest für die Abtre­tungs­er­klä­rung als Bestand­teil des Antra­ges auf Eröff­nung des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens bedeu­tet dies nun­mehr, dass in der Regel die Mit­wir­kung des Betreu­ungs­ge­rich­tes erfor­der­lich sein dürf­te. Jeden­falls dann, wenn der Betreu­te nicht sel­ber in der Lage ist, die ent­spre­chen­den Erklä­run­gen zu unter­schrei­ben.

Mit­wir­kung des Betreu­ungs­ge­richts beim Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren

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